ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Wir kontrahieren ausschließlich zu nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Bei widerstreitenden Geschäftsbedingungen gelten unsere als vereinbart. Diese Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

1. Preise:


Die Preise sind freibleibend und gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk unseres Unternehmens ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung und Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen.
Die Preise basieren auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung und Leistung verändern, so gehen diese Veränderungen zugunsten bzw. zulasten des Käufers.

2. Termine:


Die Leistungsfrist beginnt erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Lieferbelange und nach Erhalt aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen zu laufen. Im übrigen sind unsere Terminangaben freibleibend. Eine Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Käufer nicht, irgendwelche Schadenersatzansprüche an uns zu stellen.

3. Lieferung:


Der Versand und die Zustellung erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Die Angabe von Frachten erfolgt ohne Gewähr. Bei LKW-Lieferungen wird die Zufahrtsmöglichkeit mit schwerem LKW vorausgesetzt; das Abladen ist im Preis nicht enthalten. Ebenso ist bei Lieferung mit der Bahn das Ausladen am Bestimmungsbahnhof nicht beinhaltet.

4. Zahlung:


Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Wenn nicht gemäß schriftlicher Auftrags­bestätigung abweichende Zahlungstermine vereinbart wurden, ist die Rechnungssumme binnen 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Werden die schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen um mehr als acht Tage überzogen, wird der gesamte noch offen stehende Betrag sofort fällig. Bei mehreren offen stehenden Rechnungen können wir bestimmen, auf welche Schuld eine eingehende Zahlung zu verrechnen ist. Aufrechnung und Zurückhaltung wegen nach Grund und Höhe nicht anerkannter Gegenansprüche ist unzulässig. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten zur Einziehung und Diskontierung trägt der Kunde. Bei Überschreiten der Zahlungsfristen können auch ohne besondere Aufforderung bankübliche Debet­zinsen sowie die außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet werden. Wir behalten uns bei Zahlungsverzug oder bei Bekanntwerden ungünstiger Vermögensverhältnisse des Bestellers die Festsetzung anderer Zahlungsbedingungen vor, auch wenn Stundung erfolgt ist, oder Wechsel hereingenommen worden sind. Wir behalten uns in diesem Fall auch das Recht auf Sicher­heitsleistung vor. Tritt Zahlungsverzug des Bestellers ein, behalten wir uns vor, laufende Aufträge nicht mehr auszuführen.

5. Eigentumsvorbehalt und Zahlungsverzug:


Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, hat uns der Käufer bei allen Eingriffen von anderen Gläubigern, insbesondere Pfändungen, sofort schriftlich Mitteilung zu machen und selbst auf seine Kosten alle zur Abwehr solcher Eingriffe notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Sind die Kosten der Abwehr solcher Gläubigereingriffe, insbesondere die Kosten von Exzindierungsprozessen bei diesen Gläubigern nicht einbringlich, so trifft den Käufer die Pflicht zur Schadloshaltung.
Kauft der Besteller die Ware als Händler zum Zweck des Wiederverkaufes, so hat er sich bis zu vollen Bezahlung des Kaufpreises die Eigentumsrechte vorzubehalten. Alle Forderungen des Händlers aus dem Weiterverkauf gelten als an uns abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren vom Händler zusammen mit Fremden, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltswaren als abgetreten. Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Wir haben jedoch das Recht, den Kunden des Bestellers die Ab­tretung anzuzeigen und die Forderung jederzeit einzuziehen. Solange nicht alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind, gestattet der Kunde uns unwiderruflich, die Räume, in denen sich unsere Vorbehaltswaren befinden, zu betreten oder von Beauf­tragten betreten zu lassen, sowie im Falle des Rücktrittes vom Vertrag oder Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltswaren an uns zu nehmen und fortzuschaffen.

6. Gewährleistung - Schadenersatz:


Unsere Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf den Ersatz der von uns gelieferten nachweislich schadhaften oder untaug­lichen Waren bzw. von uns erbrachten Leistungen unter gleichzeitiger Rückstellung der bemängelten Maschinen bzw. Leistungen. An­stelle des Ersatzes des Mangels kann ach unserer Wahl angemessene Preisminderung treten. Alle übrigen Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung, insbesondere auf Preisminderung, Wandlung sowie Schadenersatzansprüche für unmittelbare oder mittelbare Folgeschäden sowie Schadenersatzansprüche für Vermögensschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen. Überhaupt ist die Haftung auf die Höhe der Auftragssumme betraglich beschränkt. Der natürliche Verschleiß bleibt von der Gewährleistung ausgeschlossen. Der Gewährleistungsanspruch erlischt ferner auch dann, wenn der Besteller von dritter Seite ohne unsere Zustimmung, Reparaturen oder Änderungen an der gelieferten Ware oder erbrachten Leistung vornehmen läßt. Die Haftung ist weiters ausgeschlossen bei allen Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung, Überlastung, rohe Gewalt, Verwendung ungeeigneter Betriebs- und Schmiermittel verursacht werden. Eine Gewährleistung besteht überdies nur dann, wenn die Waren und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit untersucht werden und uns bis längstens am dritten Tag nach Lieferung die schriftliche Mängelrüge mit genauer Angabe des Mangels vorliegt. Wir haften weder für Gewährleistung noch Schadenersatz, wenn die elektrischen Anschlüsse nicht von einem gewerblichen Elektriker ausgeführt werden. Für gebrauchte Maschinenteile und Maschinen wird von uns keine Gewährleistung er­bracht.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist 4020 Linz. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als erfüllt, wenn diese auf unserem Konto eingelangt und von uns verbucht worden sind. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das sach­lich zuständige Gericht in 4020 Linz vereinbart.

Stand Mai 2014